Recht von A bis Z

Beendigung des Schulbesuches

Rechtsgrundlage: § 33 SchUG; § 32 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV). Siehe auch „Höchstdauer des Schulbesuches".

Abschluss der letzten Schulstufe:

  • Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.

Frühere Beendigung des Schulbesuchs:

  • Ein Schüler hört gem. § 33 Abs. 2 SchUG schon davor auf, Schüler einer Schule zu sein. Darüber hinaus kann ein Schüler die Eigenschaft eines ordentlichen Schülers aufgrund von § 11 Abs. 6 SchUG verlieren (Überschreitung der Höchstdauer einer Befreiung von Pflichtgegenständen). Sonstige Gründe der Beendigung des Schulbesuches gibt es nicht, weshalb auch im Falle der Aufnahme eines Schülers ohne Vorliegen sämtlicher Aufnahmserfordernisse als ordentlicher Schüler ein Widerruf der Aufnahme nicht möglich ist (Erkenntnis des VwGH vom 9. Juni 1980, ZI. 576/80).
    • mit dem Zeitpunkt des Einlangens seiner schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird;
    • in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses, sofern die Berufsschule nicht gemäß § 32 Abs. 3 oder 3a SchUG weiter besucht wird;
    • mit dem ungenützten Ablauf der einwöchigen Frist seit der Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 SchUG (Fernbleiben vom Unterricht länger als eine Woche ohne Rechtfertigung);
    • mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die gemäß § 32 SchUG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (Ein Schüler der AHS darf für die 1. Stufe nicht länger als zwei Schuljahre benötigen; zum Abschluss der AHS darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen als der Zahl der Schulstufen entspricht, d. h. für die gesamte AHS-Langform höchstens 10 Schuljahre);
    • mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 SchPfIG);
    • wenn er die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend" in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat
    • in der „neuen Oberstufe" ab 1. September 2017, wenn er als Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe eine Semesterprüfung zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen hätte.

Beurkundung:

  • Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuches sind auf dem Jahreszeugnis oder dem Semesterzeugnis in der „neuen Oberstufe", wenn jedoch das Ende des Schulbesuches nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung ersichtlich zu machen.

Verbot der anderweitigen Aufnahme:

  • Wenn ein Schüler den Besuch einer AHS infolge der Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches beendet, darf er gem. § 33 Abs. 4 SchUG in eine andere AHS nicht aufgenommen werden, ausgenommen in ein Aufbaugymnasium oder -realgymnasium oder in ein Gymnasium oder Realgymnasium für Berufstätige. Die erwähnte Ausnahme findet jedoch auf Schüler, die die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches in einem Aufbaugymnasium oder -realgymnasium überschreiten, keine Anwendung. Man kann daher beim Besuch eines Aufbaugymnasiums nicht eine „doppelte" Überschreitungsdauer in Anspruch nehmen.
  • Die Möglichkeit der Ablegung von Externistenprüfungen bleibt hievon unberührt.

Mitteilung an die Bildungsdirektion:

  • Wenn ein Schüler, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, gemäß § 33 Abs. 2 SchUG (siehe oben) aufhört, Schüler einer Schule zu sein, hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 zu sorgen hat (§ 33 Abs. 7 SchUG).

Ganztägige Schulformen:

  • Sofern an ganztägigen Schulformen der Beitrag für den Betreuungsteil trotz Mahnung durch drei Monate nicht bezahlt worden ist, endet gem. § 33 Abs. 7a SchUG die Schülereigenschaft für den Betreuungsteil. Damit hört der Schüler an ganztägigen Schulformen mit verschränkter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles auf, Schüler auch des Unterrichtsteiles dieser Schulform zu sein. An ganztägigen Schulformen mit getrennter Abfolge des Unterrichts- und Betreuungsteiles bleibt der Schüler Schüler des Unterrichtsteiles.

Privatschulen:

  • Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuches anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann, soweit dadurch nicht § 4 Abs. 3 SchOG berührt wird.
  • Gem. § 4 Abs. 3 SchOG ist eine Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis oder nach der Sprache sowie die Geschlechtertrennung
    - nicht zulässig an allen vom Bund, von den Ländern, Gemeindeverbänden und Gemeinden sowie von den Kammern und sonstigen nichtkirchlichen bzw. nichtreligionsgesellschaftlichen öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern erhaltenen Schulen,
    - zulässig an allen von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und nach deren Recht bestehenden Einrichtungen sowie an allen von juristischen Personen des privaten Rechts (z. B. Vereinen) und von Einzelpersonen erhaltenen Schulen.

Zusammenfassung der Bestimmungen zur Beendigung des Schulbesuches:

  • Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßige letzte Schulstufe positiv abgeschlossen hat; außerdem schon vorher, wenn er schriftlich beim Schulleiter abgemeldet wird bzw. sich selbst abmeldet oder wenn er, ohne sich zu rechtfertigen, länger als eine Woche vom Unterricht fernbleibt und auch auf schriftliche Aufforderung durch den Klassenvorstand innerhalb einer Woche (an Schulen für Berufstätige zwei Wochen) keine Mitteilung eintrifft, oder mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass er im Fall des Weiterbesuches die zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses.
  • Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung sind auf dem Jahreszeugnis bzw. auf der Schulbesuchsbestätigung ersichtlich zu machen.
  • Bei Schülern, die noch der Schulpflicht unterliegen, muss der Schulleiter sofort die nach dem Wohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion verständigen.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)