Die mit Sommer 2020 eingeführte Sommerschule findet jeweils in den letzten zwei Ferienwochen statt. Als Gewerkschaft haben wir uns sehr dafür eingesetzt, dass die Freiwilligkeit für die Lehrer gesetzlich fixiert wird. Dies ist und weitere Konkretisierungen sind nun mit der Dienstrechtsnovelle 2022 im § 212a BDG und § 47c VBG geschehen.
Der Einsatz der Lehrpersonen ist in der Sommerschule freiwillig und setzt eine verbindliche Anmeldung unter Angabe der vorgesehenen Schule voraus. Will die Lehrperson anstatt der Vergütung gem. § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.
Für die Dauer der Sommerschule unterliegt die Lehrperson den für die Sommerschule festgelegten Aufgaben und den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten sowie den aus der lehramtlichen Stellung sich ergebenden sonstigen Obliegenheiten. Der Standort der Sommerschule gilt dabei als Dienstort. Der Schulleiter des Standortes ist für die Zeit der Sommerschule der Dienstvorgesetzte, er hat auch die Aufsicht über die in der Sommerschule eingesetzten Studierenden. Der Schulleiter kann auch eine andere Lehrperson mit der Leitung der Sommerschule beauftragen und hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde zu melden.
Der Lehrperson gebührt für jede gehaltene Unterrichtsstunde eine Vergütung in der Höhe von 62,70 €. Mit dieser Vergütung sind alle mit der unterrichtlichen Verwendung an der Sommerschule verbundenen Aufgaben abgegolten und es gebührt hierfür keine Sonderzahlung.
Studierende oder Absolvent:innen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren. Sofern die Studierenden sich für die Begleitlehrveranstaltung angemeldet haben, erhalten sie 5 ECTS-Anrechnungspunkte. Die Anrechnung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Universität bzw. Pädagogischen Hochschule, an der sie für Ihr Lehramtsstudium zugelassen sind.
Die Schulleitung der Schule, an der der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
Der Schulleitung gebührt für die Leitung der Sommerschule eine Vergütung in der Höhe von
- 751,40 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten bis zu vier Gruppen an Schülerinnen und Schülern,
- 1002,00 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten fünf bis elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern und
- 1252,40 € bei an der Schule für den Sommerschulunterricht geführten mehr als elf Gruppen an Schülerinnen und Schülern.
Die Vergütung gebührt in voller Höhe bei zehntägiger Ausübung der Leitung der Sommerschule. Wird die Leitung der Sommerschule an weniger als zehn Tagen ausgeübt, so ist die Vergütung entsprechend der Tagesanzahl zu aliquotieren.
Die Leitung der Sommerschule darf auch auf eine geeignete Lehrperson übertragen werden. Dies hat die Schulleitung spätestens 6 Wochen vor Beginn der Sommerschule der Schulbehörde zu melden. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.
Studierende oder Absolvent:innen eines Lehramtsstudiums sind im Rahmen eines vertraglichen Lehrpersonendienstverhältnisses zu verwenden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren (§ 47d VBG).
Den Studierenden oder den Absolvent:innen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 37,50 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
(Zuletzt aktualisiert: September 2026)
