Kopftuchverbot – NEU ab 1.9.2026!

Mit dem Schuljahr 2026/27 tritt an allen öffentlichen und privaten Schulen in Österreich das in § 43a des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) geregelte „Kopftuchverbot“ in Kraft. Im Fokus steht die Förderung der Selbstbestimmung, die Gleichstellung der Geschlechter, die soziale Integration, das Wohl der Kinder und ihre freie Entwicklung. Das Gesetz orientiert sich zudem an internationalen Verpflichtungen zur Gleichstellung und zur Bekämpfung diskriminierender Rollenbilder. 1

Die Norm verbietet allen Schülerinnen unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres während des Aufenthaltes in der Schule ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt, zu tragen. Die Grenze mit 14 LJ ist gesetzt, da die Religionsmündigkeit in Österreich mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt.

Das Verbot gilt nicht im dislozierten Unterricht (z.B. Schwimmunterricht außerhalb der Schule, Lehrausgänge, Ausflüge, Exkursionen,...) und bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.  Das Gesetz verpflichtet die Eltern zur Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Tochter.

Die Schule ist nicht berechtigt, Ausnahmen zu machen. Bei Missachtung sieht das Gesetz ein mehrstufiges, klar geregeltes Verfahren vor:

Erster Verstoß: Jede Lehrperson, die einen Verstoß feststellt, muss die Schülerin ermahnen, das Kopftuch abzunehmen. Kommt die Schülerin dieser Aufforderung nicht sofort nach, hat die Lehrperson den Verstoß unverzüglich bei der Schulleitung zu melden – dies ist Teil der Dienstpflicht!
Die Schulleitung hat unverzüglich ein Gespräch mit der Schülerin und den Erziehungsberechtigten zu führen. Die Schulleitung kann sich auch von einer Lehrperson vertreten lassen bzw. auch Lehrpersonen beiziehen. Im Zuge des Gespräches ist auch ein Informationsschreiben an die Eltern mit den Konsequenzen bei weiteren Verstößen nachweislich zu übergeben.

Weiterer Verstoß: Die Schulleitung hat unverzüglich die zuständige Schulbehörde (Bildungsdirektion) zu verständigen, die die Schülerin und die Erziehungsberechtigten unverzüglich und nachweislich zu einem verpflichtenden Gespräch einlädt. In der Ladung ist auf die Konsequenzen bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme am Gespräch und bei weiteren Verstößen gegen das Verbot hinzuweisen.
Erfolgen weitere Verstöße hat die zuständige Schulbehörde den Kinder- und Jugendhilfeträger zu verständigen.

Diese Schritte sind gesetzlich vorgegeben und nicht im Ermessen der Schule oder der Bildungsdirektion.

1 Umsetzung des Kopftuchverbots (§ 43a SchUG), Rundschreiben des BMB, 1/2026, https://rundschreiben.bmbwf.gv.at/rundschreiben/?id=1549 (31.7.2026).

(Letzte Aktualisierung: September 2026)

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