Abgeltung Berufsorientierungskoordinator

Rechtsgrundlage: § 46a VBG, § 2 der Verordnung der BMBF über die Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG

Die Spezialfunktion Berufsorientierungskoordination mit einem Berufsorientierungskoordinator wird eingerichtet für die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, für die Mittelschulen sowie für die fünften bis achten Schulstufen der Sonderschulen. Bei der im Rahmen der schulorganisationsgesetzlichen Bestimmungen erfolgten gemeinsamen Führung mehrerer Schulen gebührt für die mehreren Schulen nur ein Berufsorientierungskoordinator. Für auf der siebten und achten Schulstufe insgesamt mehr als 125 Schüler aufweisende Schulen wird ein weiterer Berufsorientierungskoordinator bzw. für auf der siebten und achten Schulstufe insgesamt mehr als 250 Schüler aufweisende Schulen werden zwei weitere Berufsorientierungskoordinatoren vorgesehen.

Die Schulleitung hat aber die Möglichkeit, aus dem zugewiesenen Kustodiatstopf der Schule einer Lehrperson für die Tätigkeit des Berufsorientierungskoordinators im Einvernehmen mit der Personalvertretung in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung im Ausmaß von € 93,1 bis € 219,5 (je nach Entlohnungsgruppe und Wochenstundenausmaß) zukommen zu lassen.

Technisch handelt es sich um ein sogenanntes „Cash-Kustodiat“.

Laut § 46a VBG, § 2 der Verordnung der BMBF über die Anzahl der für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst vorzusehenden Verwendungen gemäß § 46a Abs. 7 VBG und § 19 Abs. 7 LVG ist keine Regelung für Lehrer im LDR alt vorgesehen.

(Letzte Aktualisierung: August 2026)

Personenbezeichnungen erfolgen aus Gründen der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form; sie umfassen alle Geschlechter gleichermaßen.