Vorschuss
Rechtsgrundlage: Gehaltsgesetz (GehG) 23; Vertragsbedienstetengesetz (VBG) 25.
Siehe „Bezugsvorschuss" und „Geldaushilfe".
- Dem Beamten bzw. Vertragsbediensteten kann (= Ermessen der Dienstbehörde, fakultativ) gem. GehG 23/1 (bzw. VBG 25/1) auf seinen Antrag ein Vorschuss gewährt werden, wenn
- er unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder
- sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. - Als Höchstausmaß des Vorschusses sind max. € 7.300,- möglich.
- Die Gewährung eines Vorschusses kann gem. GehG 23/1 von Sicherstellungen abhängig gemacht werden (z. B. Lebensversicherung etc.).
Der Vorschuss ist gem. GehG 23/1 durch Abzug von den gebührenden Bezügen (= „Gehaltszession") längstens binnen 120 Monaten (= 10 Jahren) hereinzubringen. - Scheidet der Beamte vor Tilgung des Vorschusses aus dem Dienststand aus, so sind zur Rückzahlung die ihm zustehenden Geldleistungen (z. B. Abfertigung oder Pension) heranzuziehen (GehG 23/2).
- Ist der Beamte (Vertragsbedienstete) unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann (= fakultativ) ihm gern. GehG 23/3 (bzw. VBG 25/4) auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
- Für den Lehrerbereich heißt dies, dass Pragmatisierte und Vertragslehrer im Entlohnungsschema 1 L (= Dauervertrag) sowohl Vorschuss als auch Geldaushilfe erhalten können, während Vertragslehrer im Entlohnungsschema II L (= befristeter Vertrag) keinen Vorschuss, wohl aber eine Geldaushilfe erhalten können.
(Zuletzt aktualisiert: Oktober 2011)