Schulkonferenz
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 6, § 25 Abs. 5c, § 26 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und 2, § 54a Abs. 1, § 64 Abs. 4 SchUG. Siehe auch „Lehrerkonferenzen".
- In Schulen mit Fachlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr (an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für jeden Lehrgang) nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung oder den Lehrauftrag und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
- Die Schulkonferenz hat festzulegen, mit welchen Unterrichtsmitteln (ausgenommen Lesestoffe und Arbeitsmittel) die Schüler auszustatten sind.
- Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind berechtigt, als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen.
- Ein Schüler, der auf Grund seiner außergewöhnlichen Leistungen und Begabungen die geistige Reife besitzt, am Unterricht der übernächsten Schulstufe teilzunehmen, ist auf sein Ansuchen in die übernächste Stufe der betreffenden Schulart aufzunehmen. Die Aufnahme in die übernächste Schulstufe ist nur zulässig, wenn eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und (oder) schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Für die Entscheidung ist die Schulkonferenz zuständig.
- Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers androhen.
- Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gem. § 47 SchUG (Versetzung in eine Parallelklasse, Androhung des Ausschlusses) oder von Maßnahmen gem. der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An APS ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
- Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
- An Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung hat der Schulleiter je einen Lehrer als Fachkoordinator zu bestellen. Vor der Bestellung ist die Schulkonferenz anzuhören.
- Die Vertreter der Lehrer im SGA sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. An lehrgangsmäßigen Berufsschulen sind die Lehrervertreter im September jedes Jahres zu wählen. Die Schulkonferenz kann beschließen, dass die Wahl der Vertreter der Lehrer für die Dauer von zwei Jahren erfolgt.
(Zuletzt aktualisiert: März 2020)