Schülervertreter
Rechtsgrundlage: §§ 58, 59, 59a, 64 SchUG; Verordnung über die Wahl der Schülervertreter; Schülervertretungengesetz (SchVG).
1. Gewählte Schülervertreter:
- Für jede Klasse ab der fünften Schulstufe sind ein Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist, und ein Stellvertreter zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges.
- Für Volksschuloberstufen, für HS, für NMS, für die fünfte bis achte Schulstufen der nach dem Lehrplan der HS oder der NMS geführten Sonderschulen und für die Unterstufen der AHS sind je ein Vertreter der Klassensprecher und ein Stellvertreter zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Klassensprecher der betreffenden Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe.
- Für jede Fachabteilung sind ein Abteilungssprecher und ein Stellvertreter zu wählen. Das gilt nicht an berufsbildenden Schulen, an denen nur eine Fachabteilung geführt wird. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler der betreffenden Fachabteilung.
- An ganzjährigen Berufsschulen sind für die einzelnen Schultage einer Woche je ein Tagessprecher und ein Stellvertreter zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die Schüler des betreffenden Schultages.
- Für jede Schule sind ein Schulsprecher und zwei Stellvertreter zu wählen. An APS (mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge sowie der nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen) werden keine Schulsprecher gewählt.
- Aktiv wahlberechtigt sind
- an AHS die Schüler der Oberstufe,
- an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher und
- an den übrigen Schulen die Schüler der betreffenden Schule. - Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an AHS jedoch nur die Schüler der Oberstufe.
- An Schulen mit SGA sind gleichzeitig mit der Wahl der Schulsprecher und deren beiden Stellvertreter drei Stellvertreter für den SGA zu wählen. Aktiv wahlberechtigt sind die Personen,
die das aktive Wahlrecht für die Wahl des Schulsprechers und seiner Stellvertreter besitzen. Passiv wahlberechtigt sind alle Schüler der betreffenden Schule, an AHS jedoch nur die Schüler der Oberstufe.
2. Durchführung der Wahlen:
- Die Wahlen der Schülervertreter und deren Stellvertreter sowie die Wahl der Stellvertreter für den SGA haben möglichst zu einem Termin wie folgt stattzufinden
- an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges für die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter und innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges für die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter sowie der Stellvertreter für den SGA und
- an den übrigen Schulen innerhalb der ersten fünf Wochen eines Schuljahres.
- Die Wahlen sind durch den Schulleiter spätestens zwei Wochen vor der Wahl, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen am ersten Schultag eines jeden Lehrganges, auszuschreiben. Die Wahlausschreibung muss den Wahltermin (Wahltag, Wahlzeit, Wahlort) und, sofern die Wahlen nicht zu einem Termin erfolgen, die Wahltermine enthalten. Die Ausschreibung ist in der Schule anzuschlagen.
- Jeder der Wahlberechtigten hat das Recht, bis spätestens drei Schultage vor den Wahlen Kandidaten für die jeweilige Wahl zu nominieren.
- Der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen und ist an den Wahlvorsitzenden, der Vorschlag betreffend die Wahl zum Klassensprecher im Falle der Durchführung der Wahl in einzelnen Klassen an den Wahlleiter zu richten.
- Die vorgeschlagenen Kandidaten, ausgenommen die Kandidaten für die Wahl zum Klassensprecher, sind vom Wahlvorsitzenden in ein Wahlverzeichnis aufzunehmen, welches spätestens zwei Schultage vor dem Wahltag, bei Durchführung der Wahlen an verschiedenen Wahltagen vor dem ersten Wahltag, in der Schule anzuschlagen ist. Gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Wahlverzeichnisses kann jeder Wahlberechtigte vor der Durchführung der Wahlen beim Wahlvorsitzenden Einwendungen erheben, über die der Wahlvorsitzende unverzüglich zu entscheiden hat.
- Die Durchführung der Wahlen obliegt dem Wahlvorsitzenden. Wahlvorsitzender ist der Schulleiter oder ein vom Schulleiter zum Wahlvorsitzenden zu bestellender Lehrer. Bei Durchführung der Wahlen in einzelnen Klassen kann der Schulleiter zusätzliche Lehrer als Wahlleiter mit der Durchführung der Wahlen betrauen.
- Die Wahlen sind mittels vom Wahlvorsitzenden zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen. Die Stimmzettel haben den Anlagen 1 (Stimmzettel für die Wahl der Klassensprecher/Jahrgangssprecher und deren Stellvertreter, Vertreter der Klassensprecher und deren Stellvertreter, Abteilungssprecher und deren Stellvertreter, Tagessprecher und deren Stellvertreter) und 2 (Stimmzettel für die Wahl der Schulsprecher, deren zwei Stellvertreter und der drei Stellvertreter für den SGA) der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter zu entsprechen und die Funktionen, in die gewählt werden soll, zu bezeichnen.
- Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Wahlvorsitzende oder der Wahlleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
- Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gem. Anlage 1 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
- zwei Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schülervertreters und
- einen Wahlpunkt für die Funktion des Stellvertreters.
- Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gem. Anlage 2 die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
- sechs Wahlpunkte für die Reihung an erster Stelle sowie für die Funktion des Schulsprechers,
- fünf Wahlpunkt für die Funktion des ersten Stellvertreters des Schulsprechers,
- vier Wahlpunkt für die Funktion des zweiten Stellvertreters des Schulsprechers,
- drei Wahlpunkte für die Funktion des ersten Stellvertreters für den SGA,
- zwei Wahlpunkte für die Funktion des zweiten Stellvertreters für den SGA und
- einen Wahlpunkt für die Funktion des dritten Stellvertreters für den SGA.
- Die Abgabe der Stimme ist vom Wahlvorsitzenden oder vom Wahlleiter in einem Wahlprotokoll zu vermerken.
- Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.
3. Ermittlung des Wahlergebnisses:
- Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der gültigen und der ungültigen Stimmen, die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.
- Erfolgen die Wahlen in den einzelnen Klassen, so obliegen die Aufgaben des Wahlvorsitzenden dem Wahlleiter. Dieser hat, sofern es sich nicht um die Wahl des Klassensprechers handelt, gemeinsam mit den Wahlzeugen die Klassenwahlergebnisse dem Wahlvorsitzenden zu übermitteln. Der Wahlvorsitzende hat nach Erhalt sämtlicher Klassenwahlergebnisse gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden Schülern die Reihung der einzelnen Kandidaten und die auf die auf die einzelnen Kandidaten entfallende Zahl an Wahlpunkten festzustellen.
- Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel durch die Vergabe der jeweils höchstmög
lichen Zahl an Wahlpunkten an erster Stelle gereiht wurde. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die am häufigsten an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, so entscheidet die Zahl an Wahlpunkten oder, wenn auch danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen wäre, das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist. - Zum Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter (Klassensprecher, Jahrgangssprecher, Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher) ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des nach dem vorigen Absatz gewählten Schülervertreters) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.
- Zu den Stellvertretern eines Schulsprechers sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die höchste und die zweithöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.
- Zu den Stellvertretern der Vertreter der Schüler im SGA sind gewählt, wer im ersten Wahlgang die dritt- bis fünfthöchste Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des gewählten Schulsprechers) auf sich vereinigt. Bei gleicher Punktezahl entscheidet das Los.
- Die Feststellungen gemäß den beiden ersten Absätzen sowie das Wahlergebnis sind im Wahlprotokoll festzuhalten und vom Wahlvorsitzenden, von den Wahlzeugen und, im Falle des zweiten Absatzes, vom Wahlleiter zu unterfertigen.
- Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Der Schulleiter hat dem gewählten Schülervertreter auf sein Verlangen eine Bestätigung über die Wahl zum Schülervertreter auszustellen.
- Die Wahlakten sind unter Verschluss bis zur nächsten Wahl aufzubewahren.
- Die Wahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters, oder eines Stellvertreters für den SGA kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb von einer Woche ab der Kundmachung der Wahl angefochten werden. Die Anfechtung ist jedoch unzulässig, wenn sie sich auf Gründe stützt, die gemäß § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter (Einwendungen gegen das Wahlverzeichnis) hätten geltend gemacht werden können oder erfolglos geltend gemacht worden sind.
- Über die Anfechtung entscheidet der Wahlvorsitzende. Gegen die Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
- Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als durch Rechtswidrigkeiten das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
4. Abwahl eines Schülervertreters:
- Ein Antrag auf Abwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im SGA ist schriftlich beim Schulleiter einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Wahl Berechtigten zu unterschreiben.
- Die Durchführung der Abwahl entspricht - mutatis mutandis - der Durchführung der Wahl. Die Stimmzettel haben der Anlage 3 der Verordnung über die Wahl der Schülervertreter zu entsprechen und den Namen sowie die Funktion des Abzuwählenden zu enthalten.
- Ein Schülervertreter, ein Stellvertreter oder ein Stellvertreter im SGA ist abgewählt, wenn die unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen auf Abwahl lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Abwahl als abgelehnt.
5. Überschulische Schülervertretung:
- Bei jeder Bildungsdirektion ist eine Landesschülervertretung, beim Unterrichtsministerium sind eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstaltenschülervertretung zu errichten.
- Einer Landesschülervertretung gehören mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Zahl von Mitgliedern aus dem Bereich der AHS, der BMHS und der Berufsschulen. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der Schulen in den in den genannten Schulartbereichen durch Verordnung der Bildungsdirektion zu bestimmen.
- Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres zu wählen.
- Die Funktionsdauer der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt grundsätzlich ein Schuljahr. Sie beginnt mit dem ersten Tag des der Wahl folgenden Schuljahres.
- Der Bundesschülervertretung gehören 29 Mitglieder an, und zwar die jeweils neun Landesschulsprecher aus dem Bereich der AHS, der BMHS und der Berufsschulen sowie zwei Mitglieder aus dem Bereich der Zentrallehranstalten (je ein Mitglied aus dem Bereich der Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten und des Bundesinstitutes für Sozialpädagogik in Baden sowie aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen).
- Die Bundesschülervertretung hat in der ersten internen Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Bundesschulsprecher) und getrennt nach den genannten Schulartbereichen (AHS, BMHS, Berufsschule) drei Stellvertreter bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los.
- Die erste interne Sitzung der Bundesschülervertretung ist vom Unterrichtsminister bis zum 15. Oktober des jeweiligen Schuljahres einzuberufen.
Zuletzt aktualisiert: Jänner 2020