Recht von A bis Z

Klassenvorstand

Rechtsgrundlage: SchUG 54

  • An Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, hat der Schulleiter für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand (BHS: Jahrgangsvorstand) zu bestellen.
  • Aufgaben, die mit der Klassenvorstandsfunktion (= Ordinariat) verbunden sind (natürlich in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern der Klasse!): Koordination der Erziehungsarbeit, Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungssituation der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, Beratung der Schüler in unterrichtlicher und erzieherischer Hinsicht, Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten, Erfüllung der erforderlichen organisatorischen Aufgaben, Führung der Amtsschriften, Anwendung von Erziehungsmitteln, Leitung der Klassenkonferenz, Anträge über Verhaltensnoten, Leitung der Klassensprecherwahl u. a. (Siehe auch "Organisatorische Aufgaben des KV")
  • Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für das Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung. (Siehe Abgeltung Klassenvorstand)
  • Klassenvorständen in Abschlussklassen gebührt die Klassenvorstandsabgeltung bis zum Ende jenes Monats, in dem der letzte Tag der mündlichen Reifeprüfung (nicht das Ende der Abschlussklasse) liegt.
  • Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  • Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  • Die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte begründet einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.
  • Für Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppe pd (neues Lehrerdienstrecht) gilt die Tätigkeit als Klassen- oder Jahrgangsvorstand als Erbringung einer der zwei Wochenstundenstunden, die neben den 22 Wochenstunden Unterrichtserteilung bzw. qualifizierter Betreuung von Lernzeiten im Rahmen der Tagesbetreuung zu leisten sind.

(Letzte Aktualisierung: Dezember 2017)