Recht von A bis Z

Hausordnung

Rechtsgrundlage: §§ 44, 63a, 64 SchUG; Schulordnung. Siehe auch „Verhaltensvereinbarungen".

  • Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Auf dieser Verordnungsermächtigung beruht die Verordnung vom 24. Juni 1974 betreffend die Schulordnung (Schulordnung).
  • Das Schulforum bzw. der SGA kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (z. B. Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
  • Für den Beschluss einer solchen Hausordnung sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich.

(Letzte  Aktualisierung: Dezember 2019)