Recht von A bis Z

Einstufungsprüfung

Rechtsgrundlage: §§ 3 Abs. 6, 26, 26a SchUG; EiPrVO.
Siehe hiezu auch „Aufnahme", „Übertritt", „Leistungsfeststellung".

  • Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt,
    • ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner
    • nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und
    • nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,
  • ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht.
  • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch
  • Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist erzu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend" beurteilt worden sind.
  • Termin: Festlegung durch den Schulleiter unter Bedachtnahme auf die einem Aufnahmsbewerber hinsichtlich der angestrebten Schulstufe zumutbare Leistungsfähigkeit auf Grund des Ansuchens des Aufnahmewerbers.
  • Durchführung, Dauer: Nach Maßgabe des Lehrplanes:
    • Schriftliche Teilprüfung: Dauer 50 Minuten bzw. 100 Minuten (wenn mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit in dieser Schulstufe vorgesehen ist).
    • Mündliche Teilprüfung: Allgemeinbildende Pflichtschulen Dauer höchstens 15 Minuten; an sonstigen Schulen (also auch an AHS) 15 bis 30 Minuten.
    • Praktische Teilprüfung: Allgemeinbildende Schulen 30 bis 50 Minuten; sonstige Schulen die für die Gewinnung einer sicheren Beurteilungsgrundlage erforderliche Zeit.
  • Aufgabenstellung, Stoffumfang: Die Aufgaben für die schriftlichen, die mündlichen und die praktischen Teilprüfungen sind dem Bereich des Lehrstoffes der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs zu entnehmen. Der Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellungen hat sich nach den an die Schüler der der angestrebten Schulstufe vorangegangenen Stufen gestellten Anforderungen zu richten. Sofern die Aufnahme in die erste Stufe einer Schulart oder Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs angestrebt wird, treten an die Stelle der vorangegangenen Stufen der betreffenden Schulart, Form oder Fachrichtung oder des Schwerpunktbereichs die Stufen jener Schulart, deren erfolgreicher Abschluss Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulstufe ist.
  • Allgemeines zur Einstufungsprüfung:
    • Bis zur erfolgreichen Ablegung der Einstufungsprüfung (oder deren Entfall; siehe vierten Punkt) ist eine Aufnahme nur als außerordentlicher Schüler zulässig; bei der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Aufnahmsbewerbern darf eine Aufnahme als außerordentlicher Schüler allein aus diesem Grund zwölf Monate nicht überschreiten.
    • Zur Durchführung der Einstufungsprüfung bzw. der Aufnahmsprüfung hat der Schulleiter, an Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, der Abteilungsvorstand, für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständige Lehrer als Prüfer zu bestellen.
    • Gesamtbeurteilung: „bestanden" oder „nicht bestanden" (wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend" festgesetzt wird).
    • Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den jeweiligen Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer; sie ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben.
    • Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung oder von Teilprüfungen ist zulässig. Der Termin ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die zumutbare Leistungsfähigkeit des Aufnahmsbewerbers innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung oder Teilprüfung, festzusetzen. Die Wiederholung der Einstufungsprüfung ist im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Prüfung durchzuführen. Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen. Bei der Beurteilung der Wiederholung der Einstufungsprüfung oder einer Teilprüfung dieser Prüfungen sind vorangegangene Teilbeurteilungen mit „Nicht genügend" nicht zu berücksichtigen.
    • Hat der Prüfungskandidat die Einstufungsprüfung oder die Wiederholung der Einstufungsprüfung für die angestrebte Schulstufe nicht bestanden, so ist er berechtigt, die Prüfung für eine niedrigere Stufe derselben Schulart oder derselben Form oder Fachrichtung oder desselben Schwerpunktbereichs einer Schule abzulegen. Hiebei sind dem Prüfungskandidaten im Rahmen der ersten Einstufungsprüfung oder im Rahmen der Wiederholung der Einstufungsprüfung nicht mit „Nicht genügend" festgesetzte Einzelbeurteilungen anzurechnen.

(Zuletzt aktualisiert: Dezember 2019)