Recht von A bis Z

Aufgabe der österreichischen Schule

Rechtsgrundlage: §§ 2, 34 SchOG.

  • Die Aufgabe der österreichischen Schule ist vor allem im sogenannten „Zielparagraphen" des Schulorganisationsgesetzes normiert. Durch diesen § 2 SchOG wird dem österreichischen Schulwesen eine einheitliche Zielsetzung gegeben, wobei unter österreichischer Schule die Gesamtheit der Schularten zu verstehen ist.
  • Besondere Bedeutung kommt § 2 SchOG auch in Hinblick auf das Schulunterrichtsgesetz zu, da sich der Unterricht, die Erziehung und die gesamte innere Ordnung der Schule nach dieser Aufgabenstellung für die österreichische Schule zu richten haben.
  • Gemäß § 2 SchOG 2 hat die österreichische Schule folgende Aufgaben:
    • Sie hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. (Durch das Wort „mitwirken" kommt das vorrangige Erziehungsrecht der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten zum Ausdruck).
    • Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
    • Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden.
    • Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
  • Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den spezifischen Bestimmungen des II. Hauptstückes des SchOG:
    • Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.

(Zuletzt aktualisiert: August 2019)