Abmeldung vom Schulbesuch
Rechtsgrundlage: § 33 SchUG
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Ein Schüler hört auf, Schüler einer Schule zu sein, sobald seine schriftliche Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter einlangt, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuches genannt wird.
Beendigung des Schulbesuches durch Überschreiten der zulässigen Höchstdauer des Schulbesuches: siehe "Höchstdauer des Schulbesuches"
Beendigung des Schulbesuches durch unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht (nicht schulpflichtige Schüler): siehe "Fernbleiben vom Unterricht"
Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen: siehe "Befreiung von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen"
Abmeldung vom Religionsunterricht: siehe "Religionsunterricht"
Abmeldung vom Förderunterricht: siehe "Förderunterricht"
Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen: siehe "Befreiung von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen"
Abmeldung vom Religionsunterricht: siehe "Religionsunterricht"
Abmeldung vom Förderunterricht: siehe "Förderunterricht"
(Zuletzt aktualisiert: August 2019)