Recht von A bis Z

Abfertigung

Abfertigung „Alt“ für Vertragsbedienstete bis 2003

  • Vertragslehrern deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung, soweit sich aus den folgenden Regelungen nicht anderes ergibt.
  1. Im Anwendungsbereich der Abfertigung Alt ist die Anwendung von Regelungen der Abfertigung neu ausgeschlossen.
  2. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat (Siehe hierzu die Sonderbestimmungen für Vertragslehrer am Ende dieses Abschnitts)
    2. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber aus einem der folgenden Gründe gekündigt wurde:
      1. Gröbliche Verletzung der Dienstpflicht,
      2. Nicht Erzielung des Arbeitserfolgs trotz Ermahnung,
      3. Setzen eines Verhaltens, das nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben aufrechtzuerhalten
    3. wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde (Ausnahmen Abs. 4);
    4. wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft;
    5. wenn der Dienstnehmer aus einem der folgenden Gründe entlassen wurde:
      1. Strafrechtliche Verurteilung, die bei einem Beamten den Amtsverlust bzw. die Auflösung des Beamtendienstverhältnisses zur Folge hätte,
      2. Wegfalls der Erfüllung der Aufnahmeerfordernisse
    6. wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann;
    7. wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. wenn das Dienstverhältnis wegen Pragmatisierung) endet.
  3. Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
    1. verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. innerhalb von sechs Monaten nach der
      1. a) Geburt eines eigenen Kindes oder
      2. Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. spätestens zwei Monate vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder
    4. während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
      das Dienstverhältnis kündigt.
  4. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des der Eheschließung der Anspruch des älteren Ehegatten, in den anderen Fällen des Abs. 3 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
    2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.
  6. Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
    3 Jahren das Zweifache,
    5 Jahren das Dreifache,
    10 Jahren das Vierfache,
    15 Jahren das Sechsfache,
    20 Jahren das Neunfache,
    25 Jahren das Zwölffache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes!
    Diese Regelung kann bei Vertragslehrern, die am Ende ihres Berufslebens teilbeschäftigt sind oder sich in einem Sabbatical befinden zu einem Verlust von mehreren Monatsgehältern führen.

    Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG oder bei Pflegeteilzeit infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

    Bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG auszugehen.
  7. Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 5 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. wenn das Dienstverhältnis
      1. noch andauert oder
      2. in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder in den Fällen, in denen keine Abfertigung zusteht, erloschen wäre (Diese Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt).
    3. wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung aufgrund einer Pragmatisierung ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
  8. Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  9. Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Abs. 3 (Eheschließung / Kindererziehung)
    1. das Dienstverhältnis gekündigt oder
    2. seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
      innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund oder der Universität die Abfertigung, die er anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses bzw. Arbeitsverhältnisses erhalten hat, zurückzuerstatten.
  10. Auf die Berücksichtigung der im Absatz 3a angeführten Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis Abs. 6 Z 3 anzuwenden.

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer:

  1. Der Anspruchsverlust nach Abs. 2 Z 1 gilt nicht, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
  3. Bei Vertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L ist der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts dasjenige Monatsentgelt zu Grunde zu legen, das sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergibt.
  4. Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer von 5 Jahren beim selben Dienstgeber in das Entlohnungsschema I L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
  5. Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Abfertigung „Neu“ für Vertragsbedienstete

  • Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, gilt ausschließlich Abfertigung NEU nach BMSVG.
  • Die Finanzierung der Abfertigung NEU wird durch ein beitragsorientiertes System gesichert. Der Arbeitgeber leistet einen Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgeltes sowie allfälliger Sonderzahlungen. Dieser Betrag wird durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger eingehoben und an eine vom Arbeitgeber ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) weitergeleitet. Im Gegensatz zu dem in der Abfertigung ALT vorgesehenen Ansteigen in Sprüngen wächst der Anspruch aus der Abfertigung NEU kontinuierlich an.
  • Die Beitragspflicht für den Arbeitgeber beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wobei der erste Monat beitragsfrei ist.
  • HINWEIS: Bestimmte im BMSVG ausdrücklich angeführte Zeiten in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, für die kein oder ein reduziertes Entgelt gebührt (z.B. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst, Zeiten mit Anspruch auf Wochen- oder Krankengeld, Bezug von Kinderbetreuungsgeld), werden über Beitragsleistungen des Arbeitgebers bzw. des Familienlastenausgleichsfonds an die BV-Kasse finanziert.
  • Der Anspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen die BV-Kasse.
  • Das angesparte Kapital bleibt bei allen Arten der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erhalten, unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Verlust des Abfertigungsanspruchs, wie bei der Abfertigung ALT (z.B. im Fall der Selbstkündigung), tritt damit keinesfalls mehr ein.
  • Ein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung NEU besteht bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren seit Beginn der erstmaligen Beitragszahlung oder der letzten Verfügung (Beitragszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern sind zusammenzurechnen) und bei:
    • Kündigung durch den Arbeitgeber
    • Ungerechtfertigter oder unverschuldeter Entlassung
    • Berechtigtem vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers (dazu zählt auch der Mutterschafts- oder Vaterschaftsaustritt)
    • einvernehmlicher Auflösung
    • Tod des Arbeitnehmers (in diesem Fall haben die Ehegattin/der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner und die Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, in jedem Fall Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung – Todfallsabfertigung)
    • Beendigung durch Zeitablauf
  • Der Arbeitnehmer hat – wenn ein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung besteht – folgende Verfügungsmöglichkeiten:
    • Auszahlung der Abfertigung
    • Weiterveranlagung der Abfertigung in der bisherigen BV-Kasse
    • Übertragung der Abfertigung in die BV-Kasse eines neuen Arbeitgebers
    • Überweisung der Abfertigung in eine Altersversorgungseinrichtung (z.B. Pensionskasse)
  • Der Arbeitnehmer hat die gewünschte Verfügung der BV-Kasse schriftlich binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bekannt zu geben. Die BV-Kasse hat der getroffenen Verfügung binnen fünf Werktagen nach dem Ende des zweiten Kalendermonats nach der Geltendmachung zu entsprechen.
  • Wesentlich ist, dass der bei der BV-Kasse erworbene Abfertigungsanspruch (der daraus resultierende Kapitalbetrag) durch eine jederzeitige Kapitalgarantie abgesichert ist. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei einer Verfügung über den Kapitalbetrag in jedem Fall zumindest das vom Arbeitgeber eingezahlte Kapital erhält.
  • Gibt der Arbeitnehmer keine Verfügungserklärung ab, wird der Abfertigungsanspruch (das angesparte Kapital) in ein beitragsfreies Abfertigungskonto umgewandelt; das angesparte Kapital wird von der BV-Kasse wie bisher weiter veranlagt.
  • Kein Verfügungsanspruch über die Abfertigung NEU besteht bei:
    • Kündigung durch den Arbeitnehmer (ausgenommen im Fall der Selbstkündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz – MSchG oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG)
    • Austritt ohne wichtigen Grund
    • Verschulden des Arbeitnehmers an der Entlassung und/oder
    • dem Nichtvorliegen von drei Einzahlungsjahren
  • HINWEIS
    Bei Vorliegen eines anspruchsvernichtenden Beendigungstatbestandes oder dem Nichtvorliegen von drei Einzahlungsjahren besteht vorerst kein Anspruch auf Verfügung über die Abfertigung NEU, das angesparte Kapital verfällt jedoch nicht, sondern wird in der bisherigen BV-Kasse weiter veranlagt (beitragsfrei gestelltes Abfertigungskonto).
    Im Fall der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (z.B. Alterspension, Korridorpension) oder der Vollendung des Anfallsalters für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension oder einer Korridorpension kann in jedem Fall über die Abfertigung verfügt werden, d.h. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnisses auf verfügungsschädliche Art endet oder noch keine drei Einzahlungsjahre vorliegen.

Abfertigung für Beamte:

Anspruch:

  • Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung. Eine Abfertigung gebührt allerdings nicht, wenn
    • das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird,
    • der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt (außer im Zusammenhang mit Eheschließung und Geburt bzw. Annahme eines Kindes, siehe unten),
    • der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird,
    • der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  • Eine Abfertigung gebührt außerdem
    • einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    • einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines eigenen Kindes, eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15c Abs. 1 Z 2 MSchG oder § 5 Abs. 1 Z 2 VKG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    • einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    • einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG,
      freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlass seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen.
  • Anmerkung: Da in unserem Bereich für Beamte nur in wenigen Fällen Abfertigungsansprüche bestehen, wird für Detailregelungen auf die §§ 26 und 27 GehG verwiesen.

(Zuletzt aktualisiert September 2019)