Leistungsfeststellung
Rechtsgrundlage: §§ 18, 20, 21 und 23 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 139/1974, §§ 1 -10 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO)
Kurzüberblick:
- Auf Schulleistungen bezogen unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen Leistungsfeststellung einerseits und Leistungsbeurteilung andererseits (vgl. dazu die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO).
- Die Leistungsfeststellung ist die Erhebung eines Sachverhaltes, die einer Leistungsbeurteilung vorangehen muss. Dabei geht es bei dieser Feststellung („Messung“), um eine möglichst „objektive“ Erhebung des aktuellen Leistungsstandes, orientiert an vorgegebenen Lernzielen. Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu verteilen.
- Die Leistungsbeurteilung ist ein „Sachverständigengutachten“ zur Beurteilung des im Zuge einer Leistungsfeststellung erhobenen Sachverhalts, wobei einer bestimmten Leistung eine von mehreren Beurteilungsstufen („Noten“) zugeordnet wird.
(Anm.: Im österreichischen Schulrecht ist die Schulnote als kürzest mögliche Form eines Gutachtens konstruiert und nicht als Bescheid) - Neben den Leistungsfeststellungen gibt es auch sogenannte Informationsfeststellungen. Sie dürfen nicht zur Beurteilung der Leistungen von Schülern und Schülerinnen herangezogen werden; sie dienen lediglich der Information darüber, auf welchen Teilgebieten die Lehrziele erreicht wurden und wo ergänzender Unterricht notwendig ist (vgl. LBVO § 1 Abs. 2) und sind im Vorhinein als solche zu deklarieren.
Im Detail:
1. Allgemeine Bestimmungen (vgl. § 2 Abs.1 - 8 LBVO)
- Der Leistungsfeststellung (LF) sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
- LF sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
- Die jeweils gewählte Form der LF ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
- Soweit feststeht, dass wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbracht werden kann oder die Gesundheit in Gefahr ist, ist eine LF nicht durchzuführen
- LF haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
- Die LF einzelner sind so in den Unterricht einzubauen, dass auch die übrigen Schüler der Klasse daraus Nutzen ziehen können.
- Die Durchführung der LF erfolgt während des Unterrichtes.
Ausnahme: Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen; Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden. - An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer LF nur mit Zustimmung der Schulleitung (Vorlage wichtiger Gründe) zulässig.
2. Formen der Leistungsfeststellung (vergl. § 3 Abs. 1 – 5 LBVO)
- Feststellung der Mitarbeit im Unterricht
- besondere mündliche Leistungsfeststellungen
- mündliche Prüfungen
- mündliche Übungen - besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
- Schularbeiten
- schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate)
dürfen jedoch nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein. - besondere praktische Leistungsfeststellungen
- besondere graphische Leistungsfeststellungen
- Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen (z.B. Arbeit am Computer/ projektorientierte Arbeit) in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
- Zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen sind auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind. Die genannten Formen der Leistungsfeststellung sind als gleichwertig anzusehen, wobei jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen sind.
2.1. Mitarbeit im Unterricht (vgl. § 4 Abs. 1 – 3 LBVO)
- Zusammen mit dem regelmäßigen Schulbesuch gehört die Mitarbeit zu den wichtigsten Pflichten der Schüler und Schülerinnen (siehe § 43. Abs.1 SchUG). Die Feststellung der Mitarbeit im Unterricht umfasst den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfasst:
- in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
- Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von
- Hausübungen,
- Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
- Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
- Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
- Bei der Mitarbeit sind Leistungen zu berücksichtigen, die der Schüler in Alleinarbeit erbringt und Leistungen des Schülers in der Gruppen- und Partnerarbeit. Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten. Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
2.2. Mündliche Prüfungen (§ 5. LBVO)
- Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen Fragen, die die Möglichkeit bieten, Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
- Auf Wunsch des Schülers/ der Schülerin ist in jedem Pflichtgegenstand (Ausnahme siehe unten) einmal im Semester, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Durchführung der Prüfung möglich ist.
- Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
- Die mündliche Prüfung darf in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
- Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
- Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann (Konkretisierung durch Lehrperson). Die Bestimmungen sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
- Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
- Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler/ Schülerinnen, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet.
- In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler/ Schülerin nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
- Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist)
2.3. Mündliche Übungen (§ 6. LBVO)
- Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
- Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
- Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
- Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.
2.4. Schularbeiten (§ 7. LBVO)
- Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
- Weitere wichtige Regelungen zur Durchführung von Schularbeiten:
- Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
- Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
- Aufgabenstellung: Es sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht. Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z.B. Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (z.B. bei Diktaten) ist.
- Prüfungsstoff:
- Die zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit bekanntzugeben.
- Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen.
- Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind.
- Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
- Termine: Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termins darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Verweigerung der Zustimmung zu den Terminen durch die Schulleitung wenn,- Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
- in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde
- in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten vorgesehen sind. Der Schulleiter kann in den Fällen a) und c) aus besonderen Gründen den Terminen zustimmen.
- Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten:
Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Bildung empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen. - Versäumen von Schularbeiten:
Ein Schüler/ eine Schülerin, der/die in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, dass für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist. - Rückgabe der Schularbeiten
Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren. - Wiederholung einer Schularbeit (§7 Abs.11)
Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
2.5. Schriftliche Überprüfungen (§ 8. LBVO)
- Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
- Tests,
- Diktate in
- der Unterrichtssprache
- den lebenden Fremdsprachen
- Musikerziehung, in
- Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie, Stenotypie und Textverarbeitung
- (computerunterstützter) Textverarbeitung.
- Arbeitszeit:
Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:- in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
- in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten
- Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekanntzugeben.
- Termine:
Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken. - Die Aufgabenstellungen sind jedem Schüler/ jeder Schülerin in vervielfältigter Form vorzulegen.
- Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
- Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung
7 Abs. 11 (siehe oben) ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen. - Schriftliche Überprüfungen sind in den allgemeinbildenden höheren Schulen unzulässig:
- in Darstellender Geometrie
- Fremdsprachlicher Konversation
- Geometrischem Zeichnen
- Bewegung und Sport und
- Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken)
- sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung
- Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind an allgemeinbildenden höheren Schulen Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden.
2.6. Praktische Leistungsfeststellungen
- Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfungen durchzuführen, die das Ergebnis der lehrplanmäßig vorgesehenen Arbeiten und sonstigen praktischen Tätigkeiten der Schüler als Grundlage haben. Im übrigen ist § 3 Abs. 2 ( siehe oben) anzuwenden.
- Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat der Schüler/ die Schülerin das Recht, in Unterrichtsgegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
- Bei der Durchführung praktischer Leistungsfeststellungen sind die Grundsätze des pädagogischen Ertrages und der Sparsamkeit zu beachten. Auf Fehler, die während einer praktischen Leistungsfeststellung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist nach Möglichkeit sogleich hinzuweisen.
- Praktische Leistungsfeststellungen in einem Übungsbereich dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dem Schüler angemessene Gelegenheit zur Übung in diesem Übungsbereich geboten wurde. Häusliche Arbeit darf für praktische Leistungsfeststellungen nicht herangezogen werden.
2.7. Graphische Leistungsfeststellungen
- Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln (§ 8 Abs. 14 LBVO ist sinngemäß anzuwenden).
Analog zu den Formulierungen im Bundesgesetz gelten die personenbezogenen Bezeichnungen auf dieser Seite jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(Zuletzt aktualisiert: September 2020)